Neue buchhalterische Behandlung von Abriss- und Sanierungslasten: die Neuerungen des OIC 16

Mit den am 18. März 2024 veröffentlichten Ergänzungen hat der OIC die Rechnungslegungsstandards OIC 16 und OIC 31 aktualisiert. Diese Änderungen haben das Ziel, eine getreuere Darstellung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ende der Nutzungsdauer von Anlagegütern zu liefern.

Einleitung

Infolge der am 18. März 2024 veröffentlichten Ergänzungen hat das Italienische Rechnungslegungsorgan OIC die Rechnungslegungsprinzipien OIC 16 und OIC 31 angepasst, wodurch ein neues Modell zur buchhalterischen Behandlung von Abriss- und Sanierungskosten eingeführt wurde. Diese Änderungen, die ab den Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre mit Beginn ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sind, haben das Ziel, eine getreuere Darstellung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ende der Nutzungsdauer von Anlagegütern zu liefern.

Vorheriger Sachverhalt

Vor den Ergänzungen erlaubte der OIC 16 nicht die Kapitalisierung von Abriss- und Sanierungslasten bei den Anschaffungskosten des Anlageguts. Derartige Kosten wurden in der Regel als zeitanteilige Zuführungen zu Rückstellungen in der Gewinn- und Verlustrechnung während der Betriebsdauer des Anlageguts ausgewiesen. Der OIC 31 sah seinerseits keine spezifischen Regeln für Abriss- und Sanierungsrückstellungen vor, mit Ausnahme der Kosten für den Abriss von Deponien. Infolgedessen mussten die Unternehmen eine Passivstellung für diese Ausgaben bilden, die erst zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Entstehung steuerlich abzugsfähig waren.

Eingeführte Neuerungen

Mit den vorgenommenen Änderungen sieht der OIC 16 nun vor, dass die Kosten für Abriss und Sanierung, sofern sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen, als integraler Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlageguts kapitalisiert werden. Im Gegenzug wird ein Fonds für künftige Aufwendungen eingestellt. Dieser Fonds wird durch die Verrechnung von Abzinsungszinsen progressiv aufgestockt, wobei diese Zinsaufwendungen den Wert des Fonds fortlaufend steigern. Der aktuelle Wert dieser Aufwendungen unterliegt der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer des Gutes hinweg.

Für die in der Bilanz des Nutzers ausgewiesenen Vermögenswerte, die auch zur Nutzung erworben wurden (beispielsweise durch Leasing oder Konzession), erlaubt der OIC 31 die Kapitalisierung der Abriss- und Sanierungskosten unter den immateriellen Anlagewerten. In diesem Fall bildet ein immaterieller Anlagewert das Gegenstück zum Passivfonds, der gemäß OIC 24 unter den „Sonstigen immateriellen Anlagewerten“ ausgewiesen wird.

Steuerliche Implikationen und Bedingungen für die Inanspruchnahme

Das Assonime-Rundschreiben Nr. 26 vom 19. Dezember 2024 hat die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen analysiert und die steuerliche Anerkennung der erfassten Abschreibungen für Zwecke der IRES und IRAP im Rahmen der tabellarischen Koeffizienten in Aussicht gestellt. Die Aufzinsungslasten sind vorsichtshalber in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten Zinsen zu verbuchen und sind abzugsfähig. In diesem Zusammenhang wird eine gezielte Auslegung des MEF (Ministero dell’Economia e delle Finanze – Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) zur Absicherung der steuerlichen Abziehbarkeit erwartet.

Um die Abriss- und Sanierungskosten kapitalisieren zu können, ist eine vorherige administrative Genehmigung für die Entsorgung erforderlich. Bei Photovoltaik-Anlagen bezieht sich diese Zulassung zum Beispiel auf den Abriss von Dächern, der unter der Genehmigung für den Oberflächenbetrieb erfolgen muss und eine detaillierte Auflistung aller geförderten Komponenten erforderlich macht. Für den Fall, dass keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Übernahme dieser Lasten besteht, bleibt die Rückstellung nur für zivilrechtliche Zwecke relevant, wobei die steuerliche Abzugsfähigkeit erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung bestätigt wird.

Die Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards gemäß den Ergänzungen OIC 16 und 31 stellt einen Schritt zu einer genaueren Darstellung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abriss und der Sanierung von Anlagegütern dar und erleichtert gleichzeitig den Zugang zu steuerlichen Vorteilen, sofern die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.



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