Neuerung OIC 16: Zukünftige Ausgaben für Anlagenabrisse und Standortsanierung sind nun steuerlich absetzbar

Seit 2024 können zukünftige Ausgaben für den Abriss von Anlagen und die Sanierung von Standorten kapitalisiert werden, vorausgesetzt, es liegt eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht sowie ein beeidetes Expertengutachten vor

Mit den im März 2024 veröffentlichten Ergänzungen hat das italienische Rechnungslegungsorgan (OIC) den buchhalterischen Ansatz für die Abrisskosten von Anlagegütern und die Sanierung von Produktionsstandorten maßgeblich geändert.

Quellen

Was ändert sich konkret?

Die Kosten für Anlagenabriss und/oder Standortsanierung:

  • müssen bereits zum Zeitpunkt der Verpflichtung in den Anschaffungskosten des Anlageguts kapitalisiert werden
  • und nicht mehr, wie es früher üblich war, zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls der Ausgaben.

Gegenüber der rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung wird eine Rückstellung für Risiken und Verpflichtungen gemäß OIC 31 gebildet, und im Gegenzug wird der Wert des Anlageguts gemäß OIC 16 erhöht. Dieser neue Buchwert ist dann Gegenstand einer systematischen Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer der Sachanlage.

Welche Kosten sind betroffen?

  • Abriss von Anlagen;
  • Standortsanierung (z.B. Erdreichauffüllung, Dekontaminierungen).

Die zugrunde liegende Logik: zwei Informationsebenen

Der neue Ansatz verfolgt das Ziel, Folgendes bereitzustellen:

  1. Eine vollständige Vermögensinformation: Die Gesamtkosten der Investition umfassen auch die zukünftigen Verpflichtungen zur Stilllegung.
  2. Eine konsistente Performance-Information: Die Kosten werden über die Nutzungsdauer des Gutes abgeschrieben, was die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Ergebnisse verbessert.

Zivilrechtliche Einstufung

Gemäß der Neufassung des OIC 16 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage Folgendes beinhalten:

  • die für die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands angefallenen Initialkosten;
  • die geschätzten Kosten, die für den Abriss und die Entfernung des Gutes sowie für die Sanierung des Standorts erforderlich sind, sofern diese Verpflichtungen aus gesetzlichen Vorschriften, Verträgen, Vereinbarungen oder Konzessionen resultieren.

Diese Kosten sind auf prospektiver Basis zu schätzen sowie, falls relevant, zu barwertorientierten Sätzen abzuzinsen und müssen dem Buchwert der Anlage zugeschlagen werden, wodurch sie den zugehörigen Abschreibungsverlauf mitbestimmen. Auf dokumentarischer Ebene stellt die Präsenz eines vereidigten technischen Gutachtens das geeignete Instrument dar, um die Höhe und die Art der Rückstellung zu rechtfertigen sowie das Unternehmen im Falle einer Prüfung zu schützen.

Das Ziel der OIC-Intervention ist es, die nationale Praxis an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 16 und IFRIC 1) anzupassen und so eine wirtschaftlich korrekte Darstellung der künftigen Lasten im Zusammenhang mit der Stilllegung des Vermögensgegenstands zu gewährleisten.

Steuerliche Konsequenzen

Unter steuerrechtlichen Aspekten bewirkt die initiale Kapitalisierung zukünftiger Aufwendungen eine periodengerechte steuerliche Absetzbarkeit im Sinne des Art. 109, Abs. 1 und 2, Buchstabe b) des TUIR.

Dieser Ansatz wurde von der Finanzbehörde mit Auskunftsersuchen Nr. 272/2022 bestätigt, in dem anerkannt wird, dass die von Beginn an im Wert des Gutes erfassten Abrisskosten nach den ordentlichen Steuersätzen abgeschrieben und abgesetzt werden können, auch wenn sie finanziell noch nicht angefallen sind.

Es handelt sich um einen wesentlichen Wendepunkt: Während diese Kosten in der Vergangenheit im Allgemeinen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls abgesetzt wurden, ist es nun möglich, deren steuerliche Anerkennung vorzuziehen, was einen positiven Effekt auf die latente Steuerbelastung und den Cashflow erzeugt.

Es ist jedoch erforderlich, dass:

  • die buchhalterische Erfassung begründet und dokumentiert ist;
  • eine rechtlich sichere und aktuelle Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht;
  • die wirtschaftliche Schätzung objektiv sowie rational ist und durch ein Gutachten gestützt wird.


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